PersonenbetreuerInnen dürfen folgende Tätigkeiten für die zu betreuende Person durchführen:
1. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B.:
2. Unterstützung bei der Lebensführung, wie z. B.:
3. Pflege und Delegation von Tätigkeiten
Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG § 3b (1) sind PersonenbetreuerInnen befugt, im Einzelfall einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person auszuüben, wenn aus medizinischer / pflegerischer Sicht keine Gründe dagegen sprechen (d. h. wenn die Gesundheit der betreuten Person durch die Durchführung der Tätigkeit nicht gefährdet ist).
Sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer/pflegerischer Sicht eine Delegation / Subdelegation dieser Tätigkeiten erfordern, dürfen diese Tätigkeiten nur nach einer Delegation/Anweisung durch einen Arzt / eine Ärztin, oder durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson durchgeführt werden.