Tätigkeiten der PersonenbetreuerInnen

Haushalt, Lebensführung, Pflege

PersonenbetreuerInnen dürfen folgende Tätigkeiten für die zu betreuende Person durchführen:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B.:

  • Zubereitung von Mahlzeiten
  • Erledigung von Besorgungen
  • Reinigungstätigkeiten
  • Hausarbeiten und Botengänge
  • Auf ein gesundes Raumklima achten
  • Betreuung von Tieren und Pflanzen
  • Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)


2. Unterstützung bei der Lebensführung, wie z. B.:

  • Gestaltung des Tagesablaufs
  • Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  • Gesellschafterfunktion (wie z.B.: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
  • Unterstützung bei Ortswechsel oder bei der Organisation der Personenbetreuung (z. B. Termine vereinbaren)


3. Pflege und Delegation von Tätigkeiten

Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG § 3b (1) sind PersonenbetreuerInnen befugt, im Einzelfall einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person auszuüben, wenn aus medizinischer / pflegerischer Sicht keine Gründe dagegen sprechen (d. h. wenn die Gesundheit der betreuten Person durch die Durchführung der Tätigkeit nicht gefährdet ist).

Sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer/pflegerischer Sicht eine Delegation / Subdelegation dieser Tätigkeiten erfordern, dürfen diese Tätigkeiten nur nach einer Delegation/Anweisung durch einen Arzt / eine Ärztin, oder durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson durchgeführt werden.