Tätigkeiten der PersonenbetreuerInnen

Haushalt, Lebensführung, Pflege

PersonenbetreuerInnen dürfen folgende Tätigkeiten für die zu betreuende Person durchführen:

1. Haushaltsnahe Dienstleistungen wie z. B.:

  1. Zubereitung von Mahlzeiten
  2. Erledigung von Besorgungen
  3. Reinigungstätigkeiten
  4. Hausarbeiten und Botengänge
  5. Auf ein gesundes Raumklima achten
  6. Betreuung von Tieren und Pflanzen
  7. Wäscheversorgung (Waschen, Bügeln, Ausbessern)

2. Unterstützung bei der Lebensführung, wie z. B.:

  1. Gestaltung des Tagesablaufs
  2. Hilfestellung bei alltäglichen Verrichtungen
  3. Gesellschafterfunktion (wie z.B.: Gesellschaft leisten, Führen von Konversation, Begleitung bei diversen Aktivitäten)
  4. Unterstützung bei Ortswechsel oder bei der Organisation der Personenbetreuung (z. B. Termine vereinbaren)

3. Pflege und Delegation von Tätigkeiten

Nach dem Gesundheits- und Krankenpflegegesetz (GuKG § 3b (1) sind PersonenbetreuerInnen befugt, im Einzelfall einzelne pflegerische Tätigkeiten an der betreuten Person auszuüben, wenn aus medizinischer / pflegerischer Sicht keine Gründe dagegen sprechen (d. h. wenn die Gesundheit der betreuten Person durch die Durchführung der Tätigkeit nicht gefährdet ist).

Sobald Umstände vorliegen, die aus medizinischer/pflegerischer Sicht eine Delegation / Subdelegation dieser Tätigkeiten erfordern, dürfen diese Tätigkeiten nur nach einer Delegation/Anweisung durch einen Arzt / eine Ärztin, oder durch eine diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegeperson durchgeführt werden.

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